Teil A: Allgemeine Geschäftsbedingungen für Geschäftskunden (B2B)
1. Anwendungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen, Leistungen und sonstigen Angebote der Carbonforce GmbH (nachfolgend „AUFTRAGNEHMER“) und Unternehmen im Sinne von § 14 BGB (nachfolgend „AUFTRAGGEBER“, gemeinsam „PARTEIEN“).
1.2 Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Auftragnehmer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
1.3 Alle Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen, sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.
1.4 Die AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten diese AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Auftraggebers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen als Rahmenvereinbarungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden oder wir im Einzelfall auf sie hinweisen müssen.
1.5 Individuelle Vereinbarungen (z.B. Rahmenlieferverträge) und Angaben auf unserer Auftragsbestätigung haben Vorrang vor diesen AGB.
1.6 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Auftraggebers in Bezug auf den Vertrag, etwa Fristsetzungen, Rücktritt oder Minderung, sind schriftlich im Sinne dieser AGB, also in Schrift- oder Textform (etwa Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
1.7 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben lediglich klarstellende Bedeutung. Auch ohne derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, falls sie nicht unmittelbar in diesen AGBs abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
2. Vertragsgegenstand
2.1 Der Auftragnehmer bietet dem Auftraggeber die Beratung und Herstellung von Carbon und Glasfaser Halbzeuge, insbesondere Rohre und Platten aber auch Sonderanfertigungen (z.B. Frästeile aus Platten und bearbeitete Rohre) sowie ergänzende Dienstleistungen an. Dazu schließen die Parteien auf Basis dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Vertrag („LEISTUNG“).
2.2 Die Bestellung der Ware durch den Auftraggeber, gleich auf welchem Kommunikationsweg, gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen. Ein Vertrag kommt erst durch unsere Annahmeerklärung zustande, die durch schriftliche oder fernschriftliche Bestätigung oder durch Lieferung der Leistungen erfolgen kann.
2.3 Die Annahme des gemäß Nr. 2.2 abgegebenen Angebots kann entweder schriftlich (etwa durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Auftraggeber erklärt werden.
2.4 Im Fall von Widersprüchen haben die Regelungen der Individualabrede Vorrang.
2.5 Konstruktions- und Formänderungen, Abweichungen im Farbton bleiben während des Vertragszeitraums ausdrücklich vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung unserer Interessen für den Auftraggeber zumutbar sind. Das Widerrufsrecht des Auftraggebers, die Verbraucher sind, bleibt davon ausdrücklich unberührt.
2.6 Etwaige Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers, beispielsweise Ausmessungen oder anderweitige Übermittlung von Angaben, sind verbindlich. Im Fall einer fehlerhaften Übermittlung stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu.
3. Eignungsprüfung und Verwendungszweck
3.1 Der Auftraggeber trägt die alleinige Verantwortung für die Auswahl der Produkte im Hinblick auf den von ihm beabsichtigten Verwendungszweck. Der Auftragnehmer schuldet keine Beratung hinsichtlich der Eignung der Produkte für einen bestimmten Einsatzzweck, es sei denn, eine solche Beratungspflicht wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart.
3.2 Der Auftragnehmer weist darauf hin, dass CFK- und GFK-Halbzeuge (Rohre, Platten, Frästeile und Sonderanfertigungen) materialtypische Eigenschaften aufweisen, die je nach Fertigungscharge, Umgebungsbedingungen und Belastung variieren können. Dies betrifft insbesondere, aber nicht abschließend:
- die elektrische Leitfähigkeit bzw. Nichtleitfähigkeit,
- die mechanische Bruchfestigkeit unter dynamischer oder statischer Last,
- die Haftfestigkeit von Verklebungen,
- die Hitzebeständigkeit,
- die UV-Beständigkeit (auch bei Sonderlackierungen).
3.3 Sofern der Besteller die Produkte in sicherheitsrelevanten Bereichen, in der Elektrotechnik, unter erhöhten thermischen Belastungen oder unter UV-Einwirkung einsetzt, obliegt ihm die eigenverantwortliche Eignungsprüfung und Freigabe vor Einsatz. Die Verkäuferin übernimmt ohne ausdrückliche schriftliche Zusicherung keine Gewähr dafür, dass die Produkte für den konkreten Einsatzzweck des Bestellers geeignet sind.
3.4 Empfehlungen, technische Auskünfte oder Anwendungshinweise der Verkäuferin erfolgen nach bestem Wissen, begründen jedoch keine vertragliche Haftung und ersetzen nicht die eigenverantwortliche Prüfung durch den Besteller.
4. Beschaffenheit und Toleranzen
4.1 Produktionsbedingte Abweichungen in Optik, Oberfläche, Farbe und Struktur (z. B. durch das Ausgangsgewebe oder den Fertigungsprozess) stellen keinen Sachmangel dar, sofern sie die technische Funktionsfähigkeit des Produkts nicht beeinträchtigen. Insbesondere oberflächliche Unregelmäßigkeiten, die keine tiefen Kratzer oder strukturellen Beschädigungen darstellen, berechtigen nicht zur Mängelrüge.
4.2 Maßtoleranzen richten sich nach den in der Auftragsbestätigung angegebenen Werten. Fehlen solche Angaben, gelten branchenübliche Toleranzen für Faserverbundwerkstoffe.
5. Lieferung
5.1 Die Lieferfrist wird individuell vereinbart beziehungsweise von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber dabei im Einzelfall über die bestehenden Lieferfristen.
5.2 Ist die vom Auftraggeber in der Bestellung bezeichnete Leistung aktuell und nur vorübergehend nicht verfügbar, so teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber dies in der Auftragsbestätigung unverzüglich mit. Ist die Leistung dauerhaft nicht lieferbar, sieht der Auftragnehmer von einer Annahmeerklärung ab. In diesem Fall kommt ein Vertrag nicht zustande.
5.3 Der Eintritt eines Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Auftraggeber erforderlich.
5.4 Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Auftraggebers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
5.5 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Auftraggeber über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber im Verzug der Annahme ist.
5.6 Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung iHv 0,5 % pro Kalenderwoche bis zu einem maximalen Betrag von 5 % beziehungsweise 10 % für den Fall der endgültigen Nichtabnahme, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
6. Abnahme der Leistung
6.1 Nach erfolgreicher Bereitstellung der Ware bzw. Leistung hat der Auftraggeber die Abnahme zu erklären. Vor Erklärung der Abnahme ist der Auftraggeber nicht zur Nutzung berechtigt.
6.2 Der Auftraggeber hat die Ware unverzüglich nach Erhalt gemäß § 377 HGB zu untersuchen und erkennbare Mängel innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Erhalt schriftlich zu rügen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Entdeckung, schriftlich anzuzeigen.
6.3 Sollte der Auftraggeber die Ware vor Erklärung der Abnahme nutzen, gilt die Leistung als abgenommen. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber es versäumt, die Abnahme zu erklären, nachdem der Auftragnehmer nach erfolgreicher Bereitstellung deren Fertigstellung erklärt hat.
6.4 Der Auftraggeber verpflichtet sich, Einreden gegen die Abnahmen bis zu diesem Zeitpunkt schriftlich an den Auftragnehmer zu übersenden. Unterbleibt die fristgerechte Abnahme durch den Auftraggeber bis einen Monat nach Beginn des Echtbetriebes, gilt die gesamte Leistung als abgenommen.
7. Vergütung, Rechnungsstellung und Zahlung
7.1 Für die Überlassung bzw. Bereitstellung der Leistung schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer die in dem Vertrag vereinbarte Vergütung (die „VERGÜTUNG“).
7.2 Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Eine eventuelle Gewährung von Skontobeträgen wird gesondert gewährt und entfällt, wenn noch andere Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung ausstehen.
7.3 Beim Versendungskauf trägt der Auftraggeber die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Auftraggeber gewünschten Transportversicherung. Eine Information über die voraussichtlich anfallenden Transportkosten erhält der Auftraggeber vor Abschluss des Kaufvertrages zur Verfügung gestellt.
7.4 Alle weiteren Rechnungen aus Warenlieferung und Dienstleistungen sind nach Lieferung bzw. nach Erbringung der Dienstleistung, innerhalb einer Woche nach Rechnungsdatum ohne Abzüge zur Zahlung fällig.
7.5 Dazu vereinbaren die Parteien, dass die für die Bereitstellung der Leistung vom Auftraggeber zu entrichtende Vergütung von der Erbringung weiterer Dienstleistungen unabhängig ist.
7.6 Der Rechnungsversand erfolgt in der Regel per E-Mail an die bei der Beauftragung benutzte E-Mail-Adresse. Abweichende E-Mailadresse für den Rechnungsversand bitte bei Auftragserteilung angeben.
7.7 Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.
7.8 Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
7.9 Unbeschadet weitergehender Rechte ist der Auftragnehmer bei Zahlungsverzug des Auftraggebers berechtigt, Leistungen so lange zurückzuhalten, bis die fälligen Beträge vom Auftraggeber beglichen wurden.
7.10 Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, so werden sämtliche Forderungen fällig, die der Auftragnehmer aus der Geschäftsbeziehung zum Auftraggeber gegenüber diesem hat.
7.11 Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
7.12 Eine Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers gegen Forderungen des Auftragnehmers sind – mit Ausnahme unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen – nicht gestattet.
7.13 Eine Abtretung von gegen den Auftragnehmer gerichteter Ansprüche ist dem Auftraggeber nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers gestattet.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.
8.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Auftraggeber hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
8.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Auftraggeber den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Auftraggeber zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
8.4 Der Auftraggeber ist bis auf Widerruf gem. unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gem. vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Auftraggebers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Auftraggeber neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Auftraggeber uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Auftraggebers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Auftraggebers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
9. Mängelansprüche
9.1 Der Auftragnehmer verschafft dem Auftraggeber die Leistung frei von Sachmängeln. Ein nur unerheblicher Sachmangel ist unbeachtlich.
9.2 Für die Rechte des Auftraggebers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) und die Rechte des Auftraggebers aus gesondert abgegebenen Garantien insbesondere seitens des Herstellers.
9.3 Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware (einschließlich Zubehör und Anleitungen) getroffene Vereinbarung. Als Beschaffenheitsvereinbarung in diesem Sinne gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 3 BGB). Öffentliche Äußerungen des Herstellers oder in seinem Auftrag insbes. in der Werbung oder auf dem Etikett der Ware gehen dabei Äußerungen sonstiger Dritter vor.
9.4 Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schulden wir eine Bereitstellung und ggf. eine Aktualisierung der digitalen Inhalte nur, soweit sich dies ausdrücklich aus einer Beschaffenheitsvereinbarung ergibt. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers und sonstiger Dritter übernehmen wir insoweit keine Haftung.
9.5 Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die der Auftraggeber bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Auftraggebers voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei Baustoffen und anderen, zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 5 Werktagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Auftraggeber die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Bei einer zum Einbau, zur Anbringung oder Installation bestimmten Ware gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenbar wurde; in diesem Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche des Auftraggebers auf Ersatz entsprechender Kosten („Aus- und Einbaukosten“).
9.6 Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Ist die von uns gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für den Auftraggeber unzumutbar, kann er sie ablehnen. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
9.7 Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Auftraggeber den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
9.8 Der Auftraggeber hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Auftraggeber die mangelhafte Sache auf unser Verlangen nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben; einen Rückgabeanspruch hat der Auftraggeber jedoch nicht. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau, die Entfernung oder Desinstallation der mangelhaften Sache noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache, wenn wir ursprünglich nicht zu diesen Leistungen verpflichtet waren; Ansprüche des Auftraggebers auf Ersatz entsprechender Kosten („Aus- und Einbaukosten“) bleiben unberührt.
9.9 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung und diesen AGB, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Auftraggeber die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, wenn der Auftraggeber wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.
9.10 In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
9.11 Wenn eine für die Nacherfüllung vom Auftraggeber zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
9.12 Ansprüche des Auftraggeber auf Aufwendungsersatz gem. § 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 474 BGB) oder ein Verbrauchervertrag über die Bereitstellung digitaler Produkte (§§ 445c S. 2, 327 Abs. 5, 327u BGB). Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) bestehen auch bei Mängeln der Ware nur nach Maßgabe nachfolgender §§ 10 und 11.
10. Haftung
10.1 Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber für jegliche Schäden nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen. Im Übrigen ist eine Haftung ausgeschlossen.
10.2 Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt
a) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit;
b) im Rahmen einer von ihm ausdrücklich übernommenen Garantie;
c) für die Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit;
d) für die Verletzung einer wesentlichen vertraglichen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf („Kardinalpflicht“), jedoch begrenzt auf den bei Eintritt des Vertragsschlusses vernünftigerweise zu erwartenden Schaden;
e) nach dem Produkthaftungsgesetz.
10.3 In Fällen einfacher (leichter) Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nicht für mittelbare oder nicht vorhersehbare Schäden und nicht für Folgeschäden (insbesondere nicht für reinen wirtschaftlichen Verlust, entgangenen Gewinn, Minderung des Goodwill und ähnliche Schäden). Ausgeschlossen ist die Haftung außerdem für Schäden aus Datenverlust, soweit diese daraus entstehen, dass die Wiederbeschaffung aufgrund fehlender oder unzureichender Datensicherung nicht möglich ist oder erschwert wird.
10.4 Diese Haftungsregeln gelten sinngemäß auch für das Verhalten von und Ansprüchen gegen Mitarbeiter, gesetzliche Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Beauftragte des Auftragnehmers und etwa ihre Unterauftragnehmer.
10.5 Soweit nach gesetzlichen Vorschriften ein milderer Haftungsmaßstab gilt (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten), begründen die vorstehenden Regelungen dieses Abschnitts keine weitergehende Haftung.
10.6 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Auftraggeber nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Auftraggebers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen
11. Verjährung
11.1 Abweichend von § 438 I Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
11.2 Handelt es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 I Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbesondere § 438 I Nr. 1, III, §§ 444, 445b BGB).
11.3 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gemäß Ziffer 8.2 a), c) und e) verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
12. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
12.1 Der Auftraggeber unterstützt den Auftragnehmer dadurch, dass er unentgeltlich Daten zur Verfügung stellt und bei Leistungserbringung im Hause des Auftraggebers die unentgeltliche Nutzung von Räumlichkeiten gewährleistet.
12.2 Der Auftraggeber benennt einen Verantwortlichen und gegebenenfalls einen Stellvertreter, die Ansprechpartner für den Auftragnehmer bei allen Fragen der Vertragsdurchführung sind.
13. Datenschutz
13.1 Die Parteien beachten die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)
13.2 Der Auftragnehmer erhebt, verarbeiten und nutzen personenbezogene Daten des Auftraggebers, insbesondere Kontaktdaten zur Abwicklung der Bestellung, so auch E-Mail-Adresse, wenn diese angeben worden ist. Zur Bonitätsprüfung können wir Informationen (z.B. auch einen sogenannten Score- Wert) von externen Dienstleistern zur Entscheidungshilfe heranziehen und davon die Zahlungsart abhängig machen. Zu den Informationen gehören auch Informationen über die Anschrift des Auftraggebers. Dies erfolgt zum Zwecke der Vertragsabwicklung, Art 6 Abs. 1b) DSGVO. Details entnehmen Sie bitte unser Datenschutzerklärung (https://www.carbonforce.de/datenschutz/).
14. Nennung als Referenzkunde
14.1 Der Auftragnehmer ist nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers berechtigt, diesen als Referenzkunden zu benennen. Der Auftraggeber kann seine Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern und eine einmal erteilte Zustimmung widerrufen. Im zweiten Fall bleibt der Auftragnehmer berechtigt, bereits erstelltes Werbematerial zu verbrauchen.
14.2 Die Angabe kann dabei auch online etwa auf der Unternehmenswebseite des Auftragnehmers, einschließlich der Darstellung des Firmenlogos des Auftraggebers erfolgen. Der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmer zu diesem Zweck ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes, nicht übertragbares Nutzungsrecht hinsichtlich der hierfür erforderlichen Namens- und Markenrechte ein.
15. Änderungsvorbehalt
15.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese AGB jederzeit zu ändern, sofern die Änderungen für den Auftraggeber zumutbar sind und wichtige Gründe vorliegen. Wichtige Gründe können beispielsweise sein:
- Änderung gesetzlicher oder behördlicher Vorgaben,
- Anpassung an geänderte technische Standards oder Marktbedingungen,
- Erweiterung oder Einschränkung des Leistungsangebots,
- Klarstellungen oder redaktionelle Anpassungen.
15.2 Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über geplante Änderungen in Textform (z.B. E-Mail) rechtzeitig informieren. Widerspricht der Auftraggeber den Änderungen nicht innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Mitteilung, gelten die Änderungen als anerkannt. Auf diese Genehmigungswirkung wird der Auftragnehmer den Auftraggeber in der Änderungsmitteilung besonders hinweisen.
15.3 Widerspricht der Auftraggeber den Änderungen fristgemäß, kann der Auftragnehmer das Vertragsverhältnis zum Ablauf der aktuellen Vertragsperiode oder – bei Dauerschuldverhältnissen – mit angemessener Frist kündigen, sofern eine Fortführung des Vertrags zu den bisherigen Bedingungen nicht mehr zumutbar ist.
16. Schlussbestimmungen
16.1 Jede Partei hat die Kosten, die ihr im Zusammenhang mit dem Abschluss und Vollzug von Verträgen mit der Carbonforce GmbH entstehen, selbst zu tragen, sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart.
16.2 Alle mit der Carbonforce GmbH geschlossenen Verträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts. Die Anwendbarkeit des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) wird ausgeschlossen.
16.3 Sofern es sich beim Auftraggeber um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Leistung der Sitz des Auftragnehmers, sofern das Gesetz nicht zwingend etwas anderes vorschreibt. Entsprechendes gilt, wenn der Auftraggeber Unternehmer iSd. § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu erheben.
16.4 Soweit zwischen den Parteien die Anwendung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) – insbesondere der VOB/B – individuell vereinbart und schriftlich festgehalten wurde, gilt die VOB ausschließlich als ergänzendes Regelwerk zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Im Falle von Widersprüchen oder Überschneidungen zwischen den Bestimmungen der VOB und diesen AGB gehen die Regelungen der VOB vor, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Eine Anwendung der VOB erfolgt nur dann, wenn dies vor Vertragsschluss ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart und schriftlich dokumentiert wurde. Ohne eine solche ausdrückliche und schriftliche Vereinbarung finden ausschließlich diese AGB Anwendung.
16.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An die Stelle der unwirksamen Bedingung tritt diejenige gesetzlich zulässige Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
Teil B: Allgemeine Geschäftsbedingungen für Verbraucher (B2C / Online-Shop)
17. Geltungsbereich
17.1 Diese Bestimmungen (Teil B) gelten ergänzend für Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB, die über den Online-Shop der Carbonforce GmbH oder auf sonstigem Wege geschlossen werden.
17.2 Soweit in diesem Teil B keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten die Bestimmungen des Teils A entsprechend, soweit sie nicht gegen zwingendes Verbraucherrecht verstoßen.
18.1 Widerrufsrecht und Ausschluss bei Sonderanfertigungen
18.1 Wenn der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist und es sich bei dem Vertrag um einen Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312c Abs. 1 BGB handelt, steht dem Auftraggeber ein vierzehntägiges Widerrufsrecht zu.
Verbraucher ist gemäß § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
Fernabsatzverträge sind gemäß § 312c Abs. 1 BGB Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- und Dienstleistungssystems erfolgt.
Fernkommunikationsmittel sind gemäß § 312c Abs. 2 BGB alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über den Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien.
Besteht ein gesetzliches Widerrufsrecht, wird im Folgenden über dieses Widerrufsrecht belehrt:
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns CarbonForce GmbH, Gewerbegebiet Dürre Wiese 1b, 97837 Erlenbach bei Marktheidenfeld, eingetragen beim Handelsregister des Amtsgerichts Würzburg unter der Registernummer HRA 13975, Telefon: +49 (0) 9398 / 9930077, E-Mail: info@carbonforce.de mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung Ihres Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Ware wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.
Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrages unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden.
Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.
Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.
Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.
Ende der Widerrufsbelehrung
18.2 Das Widerrufsrecht besteht gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind. Dies umfasst insbesondere:
a) nach Kundenmaß gefertigte Frästeile,
b) individuell bearbeitete Rohre und Platten,
c) Sonderanfertigungen nach Zeichnung oder Vorgabe des Kunden.
18.3 Über das Muster-Widerrufsformular informiert der Auftragnehmer nach der gesetzlichen Regelung wie folgt:
An:
CarbonForce GmbH
Gewerbegebiet Dürre Wiese 1b
97837 Erlenbach bei Marktheidenfeld
Telefon: +49 (0) 9398 / 9930077
E-Mail: info@carbonforce.de
Hiermit widerrufe(n) ich/wir() den von mir/uns () abgeschlossenen Vertrag über
den Kauf der folgenden Waren () / die Erbringung der folgenden Dienstleistung ():
Bestellt am ()/erhalten am ():
Name des/der Verbraucher(s)
Anschrift des/der Verbraucher(s)
(*) Unzutreffendes streichen
Datum
Unterschrift des/der Verbraucher(s)
(nur bei Mitteilung auf Papier)
19. Beschaffenheit und Eignungshinweis (B2C)
19.1 Die im Online-Shop dargestellten Produktbeschreibungen stellen die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit dar. Darüber hinausgehende Eigenschaften sind nur dann geschuldet, wenn sie ausdrücklich schriftlich zugesichert wurden.
19.2 Der Verbraucher wird darauf hingewiesen, dass CFK- und GFK-Produkte materialtypische Eigenschaften aufweisen, die eine eigenverantwortliche Eignungsprüfung vor dem Einsatz erfordern. Die Verkäuferin übernimmt keine Gewähr für die Eignung der Produkte für einen bestimmten, vom Verbraucher beabsichtigten Verwendungszweck, sofern dieser nicht ausdrücklich als Beschaffenheitsmerkmal vereinbart wurde.
20. Gewährleistung (B2C)
20.1 Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte.
20.2 Produktionsbedingte optische Abweichungen (Gewebestruktur, Oberflächenunregelmäßigkeiten), die die Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigen, stellen keinen Sachmangel dar, sofern der Verbraucher hierüber vor Vertragsschluss in der Produktbeschreibung hingewiesen wurde.